Stellungnahme zum EU-Handbuch zur Anwendung der IHRA-Arbeitsdefinition des Antisemitismus
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Stellungnahme zum EU-Handbuch zur Anwendung der IHRA-Arbeitsdefinition des Antisemitismus

Dass die IHRA-Arbeitsdefinition des Antisemitismus problematisch ist, ist nichts Neues. Obwohl der Haupttext eine einfache und nachvollziehbare Charakterisierung von Antisemitismus als „bestimmte Wahrnehmung von Juden und Jüdinnen, die sich als Hass gegenüber Juden und Jüdinnen ausdrücken kann“ beinhaltet, führt eine Liste von 11 Beispielen, die die Grenze zwischen Aussagen über den Staat Israel und über Jüd*innen als solche verschwimmen lässt und undeutliche Formulierungen ohne Erklärungen verwendet, anschließend in die Irre.

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Stellungnahme der Jüdischen Stimme für gerechten Frieden in Nahost

zum EU-Handbuch zur Anwendung der IHRA-Arbeitsdefinition des Antisemitismus

Dass die IHRA-Arbeitsdefinition des Antisemitismus problematisch ist, ist nichts Neues. Obwohl der Haupttext eine einfache und nachvollziehbare Charakterisierung von Antisemitismus als „bestimmte Wahrnehmung von Juden und Jüdinnen, die sich als Hass gegenüber Juden und Jüdinnen ausdrücken kann“ beinhaltet, führt eine Liste von 11 Beispielen, die die Grenze zwischen Aussagen über den Staat Israel und über Jüd*innen als solche verschwimmen lässt und undeutliche Formulierungen ohne Erklärungen verwendet, anschließend in die Irre. Es seien die problematischsten Beispiele noch einmal genannt:

  1. Das Aberkennen des Rechts des jüdischen Volkes auf Selbstbestimmung, z.B. durch die Behauptung, die Existenz des Staates Israel sei ein rassistisches Unterfangen.

  2. Die Anwendung doppelter Standards, indem man von Israel ein Verhalten fordert, das von keinem anderen demokratischen Staat erwartet oder gefordert wird.

  3. Das Verwenden von Symbolen und Bildern, die mit traditionellem Antisemitismus in Verbindung stehen (z.B. der Vorwurf des Christusmordes oder die Ritualmordlegende), um Israel oder die Israelis zu beschreiben.

  4. Vergleiche der aktuellen israelischen Politik mit der Politik der Nationalsozialisten.

  5. Das kollektive Verantwortlichmachen von Jüdinnen und Juden für Handlungen des Staates Israel.


 

Zu 7. : Schon die Rede von einem „jüdischen Volk“ ist problematisch; es gibt seit vielen Jahrhunderten Jüd*innen in aller Welt, ob in Osteuropa, dem Iran, Äthiopien oder der gesamten arabischen Welt, und bei dieser ethnischen Vielfalt ist es eine hochgradige Vereinfachung, von einem „Volk“ zu sprechen – eine Vereinfachung, derer sich Antisemit*innen nur zu gerne bedienen. Entsprechend problematisch ist auch die Rede von „Selbstbestimmung“; französische Jüd*innen sind selbstbestimmt als Bürger*innen Frankreichs, Jüd*innen in den USA sind selbstbestimmte amerikanische Staatsbürger*innen, und so weiter. Diese Charakterisierung suggeriert also, dass die jüdischen Bürger*innen all dieser Staaten eigentlich anderswohin gehören, und zwar nach Israel. Und was durch den Begriff jüdischer Selbstbestimmung verschleiert wird, ist die Lage der Palästinenser*innen in den besetzten Gebieten, denen diese Selbstbestimmung tatsächlich verweigert wird. Eine Selbstbestimmung, die per Definition eine rassistische Unterdrückung eines großen Anteils der Bevölkerung bedeutet (siehe die Veröffentlichung von B’tselem vom 12.01.2021, die ausdrücklich von „Apartheid“ spricht), kann in keiner Art und Weise gerechtfertigt werden.

Zu 8.: Es ist kein Doppelstandard, von Israel die Einhaltung völkerrechtlicher und menschenrechtlicher Normen zu erwarten. Wenn Menschen unter fadenscheinigen Vorwänden in der Türkei oder China festgenommen werden, wird dies zu Recht von der internationalen Gemeinschaft, auch der EU, kritisiert. Dabei ist es für das israelische Besatzungsregime Gang und Gäbe, auch minderjährige Palästinenser*innen ohne Anklage festzunehmen – oft durch Razzien mitten in der Nacht –, durch körperliche und psychische Folter Geständnisse für nicht begangene Taten zu erpressen und sie beliebig lange ohne Rechtsbeistand einzusperren. All dies ist belegt. Was anderswo als menschrechtswidrig verurteilt wird, wird geduldet, wenn es unter israelischer Herrschaft geschieht. Das Bombardieren von Zivilist*innen im Gaza-Streifen wurde höchstens mit Bedauern kommentiert, Druck wurde aber durch die EU nicht ausgeübt. Während die russische Annexion der Krim als Verstoß gegen das Völkerrecht gewertet wurde und zu internationalen Sanktionen geführt hat, musste Israel noch nie ähnliche Maßnahmen fürchten, obwohl der Staat seit über 70 Jahren Landraub betreibt, bereits 1980 die Golanhöhen und Ostjerusalem annektiert hat und öffentlich über eine endgültige Annexion des Westjordanlands gesprochen wird. Es gibt in der Tat einen Doppelstandard, und zwar zugunsten Israels! Und trotzdem steht im Text der Definition: „Allerdings kann Kritik an Israel, die mit der an anderen Ländern vergleichbar ist, nicht als antisemitisch betrachtet werden.“ Dem wird nicht nur vom IHRA-Dokument selbst widersprochen, sondern vor allem von der Praxis, die sich auf das Dokument stützt.

Zu 9.: In der Tat werden altbekannte Symbole und Ausdrücke mit antisemitischer Absicht verwendet. Es gibt jedoch die Angewohnheit, diese Interpretation undifferenziert anzuwenden und somit Stereotypen dort zu sehen, wo keine da sind. Als bei dem 51 Tage andauernden Bombardement des Gaza-Streifens im Jahre 2014 ca. 500 Kinder von den israelischen Streitkräften getötet wurden, war es nachvollziehbar, dass manche vom „Kindermörder Israel“ sprachen. Das mittelalterliche Stereotyp des vampirischen Brunnenvergifters beruhte aber nicht auf wirklichen Tötungen, sondern auf antisemitischen Vorurteilen; das Gleiche kann im Falle solcher Massaker wie in Gaza nicht behauptet werden. Somit wird erwartet, dass schockierende Missstände möglichst taktvoll und ohne Werturteil beschrieben werden, während andere Länder nicht auf diese Weise verschont werden – auch wieder ein Doppelstandard. Heute werden Brunnen in den besetzten Gebieten sabotiert, um die gesmamte Wasserversorgung in jüdische Siedlungen umzuleiten, was die Existenz der Palästinenser*innen konkret unterminiert. Natürlich können sich Antisemit*innen solcher Assoziationen bedienen, das darf aber kein Grund sein, angesichts sachlicher Kritik die Meinungsfreiheit einzuschränken.

Zu 10.: Solche Vergleiche sind zwar nicht angenehm, stehen aber schnell im Raum, da die Staatsgründung Israels auf den Holocaust folgte und durch ihn wesentlich gerechtfertigt wurde (wenngleich die Bestrebungen in diese Richtung schon Jahrzehnte vorher anfingen). Auch für Jüd*innen, die selber von den Nationalsozialisten verfolgt wurden, lag der Vergleich manchmal nah, zum Beispiel für den deutschen Dichter Erich Fried, der vor allem im Gedichtband Höre Israel (1972) mit Leidenschaft und Wut klagte, dass die Verfolgten zu Verfolgern geworden waren. Auch der Auschwitz-Überlebende Hajo Meyer zog Vergleiche zwischen der israelischen Besatzung und der NS-Politik der 30er Jahre. Der Kommentar im EU-Handbuch behauptet, solche Vergleiche würden gemacht, um ein gewaltsames Vorgehen gegen Israel oder Jüd*innen zu rechtfertigen; dabei dienen sie als Hinweis auf eine empfundene geschichtliche Ironie und Tragik. Die Gültigkeit solcher Vergleiche muss von Fall zu Fall bewertet werden, und sie können natürlich auch als Vorwand dienen, um Judenhass zu äußern. Hier muss eben genau auf die Argumentation und die Tatsachen geschaut werden, statt reflexartig solche Vergleiche an sich – schließlich sind Vergleiche in der Geschichtswissenschaft notwendig und üblich – zu delegitimieren.

Zu 11.: Hier zeigt sich, wie ein richtiger Grundsatz falsch herangezogen werden kann. Natürlich sollten Jüd*innen insgesamt, die eine Vielfalt an Meinungen, Identitäten und politischen Orientierungen aufweisen, niemals mit der Politik des  Staates Israel gleichgesetzt werden. Manche rechtfertigen seine Politik, andere verurteilen sie. Das wird aber in der proisraelischen Argumentation getan, nicht zuletzt im IHRA-Dokument, als bildeten die Jüd*innen der Welt einen monolithischen Block. Indem jede Aussage zu Israel potenziell, gar höchstwahrscheinlich als Aussage über Jüd*innen an sich gelesen wird, wird diese Verknüpfung nur verstärkt. Wenn Jüd*innen nicht für die israelische Politik verantwortlich gemacht werden sollen, muss auch damit aufgehört werden, sie als seine Stellvertret*innen zu behandeln.

Nur durch eine solche Analyse ist zu verstehen, was am EU-Handbuch gefährlich ist. Vom Prinzip her scheint es sinnvoll, sowohl eine Definition als auch eine Anleitung zu deren Umsetzung zu formulieren. Durch die schwerwiegenden Verzerrungen und Widersprüche in der Definition und ihren Beispielen wird aber jede Anleitung, die ihr kritiklos folgt, unweigerlich zu Verhalten führen, dass Menschen und Organisationen falschen Beschuldigungen aussetzt.

 

Das Handbuch führt einzelne Fallbeispiele an, um die Liste von Antisemitismus-Manifestationen zu veranschaulichen. Manche bedürfen keines Kommentars; Morddrohungen oder Ausdrücke wie „Scheißjude“ sprechen für sich. Wo die Beispiele der Definition aber falsch sind, können auch die Fallbeispiele nicht richtig sein. Hier geht es um folgende:

 

  1. Plakate in London mit der Aussage, Israel sei ein rassistisches Unterfangen. Die Sprache ist hart, aber da Israel eine Ethnokratie ist, in welcher auch im Kernstaat den palästinensischen Bürger*innen ausdrücklich – durch das Nationalstaatsgesetz von 2018 – das Recht zur nationalen Selbstbestimmung aberkannt wird, kann die Wortwahl durchaus begründet werden. Letztlich ist es eine Stilfrage.

  2. Zunächst wird im Kommentar behauptet, dass Kritik an anderen Ländern selten mit der Aberkennung von deren Existenzrecht einhergeht. Dabei wird aber nicht erwähnt, dass gerade der Begriff des Existenzrechts, der völkerrechtlich inhaltslos ist, bei anderen Staaten gar nicht erst angeführt wird und größtenteils ein Strohmann ist, der von Unterstützer*innen Israels ins Spiel gebracht wird. Entsprechend hat das Fallbeispiel eines satirischen Bildes mit dem Vorschlag, Israel in die USA zu verlegen, zur Demonstration dieses Prinzips wenig Sinn; das Bild sollte die massive Unterstützung Israels durch die USA kritisieren, die gelegentlich dazu führt, dass Israel scherzhaft als 51. Bundestaat bezeichnet wird.

  3. Als Beleg für die Verwendung antisemitischer Stereotypen wird eine Zeitungskarikatur angeführt aus dem Jahre 2018, die Premierminister Netanjahu mit „übergroßer Nase, Ohren und Lippen“ darstellt. Abgesehen davon, dass Karikaturen immer die Züge der karikierten Personen betonen, sieht die Figur dem Premierminister offensichtlich ähnlich, und zwar ohne große Übertreibung irgendwelcher Gesichtszüge. Der Davidstern auf der Rakete bezieht sich auf die israelische Flagge, was für eine Staatswaffe durchaus üblich ist. Die Worte in der Sprechblase, die im EU-Handbuch gar nicht erwähnt wird – der traditionelle Pessach-Spruch „Nächstes Jahr in Jerusalem“ – beziehen sich darauf, dass Netanjahu entgegen diplomatischer Gepflogenheiten Jerusalem als Schauplatz des nächstjährigen Wettbewerbs auswählen wollte, was aufgrund des umstrittenen Status der Stadt eine völkerrechtliche Provokation gewesen wäre. Es wird also jede Spezifik ausgeblendet, um die Fixierung auf mögliche Stereotypen durchzusetzen.

  4. Als Fallbeispiel für Nazi-Vergleiche wird ein „Free Gaza“-Aufkleber angeführt, der auf ein Holocaust-Mahnmal geklebt wurde. Es ist zwar falsch, das Leid der Palästinenser*innen gegen das Leid der verfolgten Jüd*innen auszuspielen, jedoch ist die Parallele naheliegend, wenn man die deutsche Betroffenheit über die Judenverfolgung mit der deutschen Gleichgültigkeit gegenüber der immer noch stattfindenden Unterdrückung der Palästinenser*innen vergleicht. Gerade ein Nachdenken über diesen Doppelstandard könnte verhindern, dass ein solcher Anerkennungswettbewerb stattfindet. Doch dieser Zusammenhang wird mit keinem Wort erwähnt.


Auffällig am EU-Handbuch ist, dass es gar nicht die BDS-Bewegung (Boykott, Desinvestition, Sanktionen) erwähnt, wo diese doch gerade zur Hauptzielscheibe proisraelischer Personen und Organisationen geworden ist. Nur in einem Nebensatz wird in der Kategorie antisemitischer Verbrechen auf „verschiedene Arten von Bedrohung und diskriminierendem Verhalten“ hingewiesen, „zum Beispiel Boykott aufgrund ethnischer, religiöser bzw. nationaler Herkunft“. Die menschenrechtlich anerkannte, gewaltlose Maßnahme des Boykotts wird als eine Art Gewalt eingeordnet, die keiner Diskussion bedarf, und durch das Fehlen jeglicher Erwähnung der BDS-Verfolgung u.a. aufgrund der Bundestagsresolution von 2019, die als verbindliches Gesetz laut der Wissenschaftlichen Dienste des deutschen Bundestags verfassungswidrig wäre, muss gar nicht erst auf die Einschränkungen der Meinungsfreiheit eingegangen werden, die vielerorts stattfinden.

Es folgt im Handbuch eine Liste von „Good-Practice-Beispielen“ aus verschiedenen Ländern, die als Belege für die erfolgreiche Anwendung der IHRA-Definition dienen sollen. Ein dort angeführtes Beispiel aus Deutschland ist die Einrichtung des Amts des Ansprechpartners für Antisemitismus für das Land Berlin. Dabei wird nicht erwähnt, dass der Träger dieses Amts, Samuel Salzborn, die international anerkannte Vertreibung von 750.000 Palästinenser*innen als Vorbereitung auf die Gründung Israels in einem „wissenschaftlichen“ Aufsatz unverfroren leugnet, das Wort „Islamophobie“ als „Kampfbegriff“ ablehnt und der Meinung ist, dass Personen in öffentlichen Zügen, die das Wort „Palästina“ erwähnen, aufgrund dessen angeschrienen werden sollten, oder dass man selber lieber aussteigen sollte. Dass ein solcher Hassredner zur Bekämpfung der Diskriminierung eingestellt wurde, ist ein beschämendes Armutszeugnis, und dieses Handbuch bestärkt im Endeffekt solches Verhalten.

Auch die Deutsche Rektorenkonferenz wird erwähnt, da sie im November 2019 offiziell die IHRA-Definition zur Richtlinie an Universitäten machte. Dabei erscheint die Floskel des „israelbezogenen Antisemitismus“, die eifrig von denen verwendet wird, die jegliche Palästinasolidarität unterbinden wollen. Sie kommt auch im angeführten Beispiel des österreichischen Parlaments vor, das auch in anderen Statements ohne Erläuterung von der „antisemitischen BDS-Bewegung“ gesprochen hat. Diese zwei Ausdrücke passen sehr natürlich zusammen, da „israelbezogener Antisemitismus“ in Wirklichkeit fast gar keinen Raum für handfeste Kritik an israelischer Politik zulässt, ohne dass von Antisemitismus gesprochen wird.

Als letztes „Good-Practice-Beispiel“ wird die Arbeit der Recherche- und Informationsstelle Antisemitismus (RIAS) Berlin angeführt, die als Anlaufstelle zur Anzeige und Erfassung antisemitischer Taten fungiert. Kürzlich wurde im Dokumentarfilm Censoring Palestine vorgeführt, wie niedrig hierbei die Schwelle ist. Der Erzähler ruft bei der RIAS an, um einen möglichen antisemitischen Vorfall zu melden: Im Café hört er, wie an einem Nebentisch von Palästina und BDS gesprochen wird. Ihm wird vom Berater gesagt, dass aufgrund der Einstufung von Boykottaufrufen eine öffentlich vernehmbar Aussage in diese Richtung durchaus als antisemitischer Vorfall gelten sollte, und dass der Anrufer auf jeden Fall vorbeikommen könnte. Wie können Statistiken zu antisemitischen Vorfällen ernstgenommen werden, wenn schon solche Situationen mitgezählt werden?

 

Als jüdische Organisation, die sich gegen Rassismus und für Gerechtigkeit sowohl in Deutschland als auch im Nahen Osten einsetzt, finden wir diese Entwicklung sehr bedenklich. Durch dieses Handbuch werden die Mängel der IHRA-Definition und ihrer Beispiele noch mehr zum praktischen Maßstab zur Bekämpfung des Antisemitismus. Sogar der Hauptautor der Definition, Kenneth Stern, hat sich gegen ihre Verwendung als Mittel zur Unterdrückung der Meinungsfreiheit ausgesprochen, da sie zunehmend eingesetzt wird, um palästinasolidarische Aktivist*innen zum Schweigen zu bringen und ihren Handlungsraum möglichst einzuschränken. Wie soll das bei der Bekämpfung des Antisemitismus helfen? Es ist nicht im Interesse von Jüd*innen, dass die eigentliche Bedeutung des Antisemitismus als Anfeindung und Diskriminierung durch die Verquickung mit sachlichen kritischen Argumenten verschleiert wird, und dass Menschenrechtsaktivist*innen – darunter viele Jüd*innen – als antisemitisch diffamiert werden. Anstatt sich immer wieder hinter die israelische Besatzung und die Unterdrückung der Palästinenser*innen zu stellen, sollte die EU lieber ihren vermeintlichen Grundsätzen folgen, die sich am Völkerrecht und an Menschenrechten orientieren!